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Festordnung

  1. Das Fest findet bei jeder Witterung statt.
  2. Bei Ankunft muss sich der Verein beim Festbüro anmelden und die Festunterlagen abholen.
  3. Die Anmeldung ist verbindlich. Dem Verein werden bei Nichterscheinen die bereitgehaltenen Festschriften und Festzeichen in Rechnung gestellt.
  4. Den Anordnungen der Festleitung, der Security, der Feuerwehr und der Polizei ist Folge zu leisten.
  5. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Festbestimmungen behält sich der Veranstalter vor, einzelne Personen oder Vereine vom Fest zu verweisen.
  6. Während des Festgottesdienstes wird um angemessenes und diszipliniertes Verhalten gebeten.
  7. Für Unfälle jeglicher Art, für Schäden und Diebstahl an mitgebrachtem Vereinseigentum übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Jeder Verein ist für seine Mitglieder und sein Vereinseigentum selbst verantwortlich.
  8. Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden an geparkten Fahrzeugen. Parkverbote und die StVO sind einzuhalten.
  9. Bei mutwilliger Beschädigung von Biertischgarnituren wird der entstehende Schaden dem Verursacher bzw. dessen Verein in Rechnung gestellt.
  10. Programmänderungen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
  11. Das Taferl-Klauen ist gestattet. Es sind die Regeln des Brauchtums einzuhalten. Es dürfen somit unbeaufsichtigte Taferl geklaut werden, ein Aus-der-Hand-Reißen ist nicht erlaubt. Das Taferl darf beim Klauen nicht beschädigt werden. Die Auslöse ist mit dem beklauten Verein auszuhandeln und erfolgt in Form von Festbier. Das Taferl des Veranstalters darf nicht geklaut werden.
  12. Auf dem Festgelände gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und die Richtlinien der Veranstalter. Der Sicherheitsdienst ist verpflichtet im Rahmen des JuSchG Ausweiskontrollen durchzuführen.
  13. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erhält der Veranstalter von dem Besucher ohne gesonderte Vergütung das Recht gemäß Art. 38 BayDSG Bildaufnahmen herzustellen, sowie diese selbst oder durch Dritte zu Printzwecken oder zur digitalen Veröffentlichung zu nutzen.
  14. Mit der unterzeichneten Anmeldung oder dem Erwerb der Festzeichen wird die hier niedergeschriebene Festordnung in vollem Umfang anerkannt.