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Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Burschen- und Madlverein Indersdorf e. V. mit Gültigkeit vom 18.04.2015

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ,,Burschen- und Madlverein Indersdorf’’.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Markt Indersdorf.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein dient der Aufrechterhaltung der Bayerischen Kultur.
  2. Der Verein dient dem Zusammenschluss der Jungen und Mädchen der Gemeinde Markt Indersdorf.
  3. Desweiteren verfolgt der Verein die Gestaltung des Dorflebens durch verschiedene Veranstaltungen.

§ 3 Vorstand

  1. Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassier.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, dem 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, sowie dem Beirat.
  4. Die erweiterte Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  5. Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern.
  6. Neuwahlen der Vorstandschaft können auf Antrag angesetzt werden.
  7. Die engere Vorstandschaft entscheidet über Vereinsausgaben bis zu einem Betrag von 150€. Bei größeren Beträgen ist der erweiterte Vorstand mit einzubeziehen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, ledige Person werden, die nicht bereits Mitglied in einem anderen eingetragenen Burschen- oder/und Madlverein ist.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag und Unterzeichnung der Vereinssatzung die enge Vorstandschaft.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist durch Stellung eines schriftlichen Antrags jederzeit zulässig, gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
  6. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Bei Heirat geht die Mitgliedschaft in eine Ehrenmitgliedschaft über. Ein angemessener Ausstand ist zu entrichten. Ein Ehrenmitglied hat kein Wahlrecht.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und aktives Wahlrecht in der Hauptversammlung. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Mit Annahme der Wahl verpflichten sich die Gewählten, ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen für die gesamte Dauer der Wahlperiode ehrenamtlich zu verwalten.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins Anteil zu nehmen.
  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung, sowie des Vermögens zu verhindern.
  5. Ein Mitglied hat das Recht, kostenfrei an einem festgelegten Vereinsausflug teilzunehmen, wenn es die jährlich an der Jahreshauptversammlung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzungen beziehen sich auf die Teilnahme am Vereinsleben.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (einen Eintrittsbeitrag und Jahresbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Es ist jährlich eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Diese ist vom Vorstand schriftlich per Brief oder Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
    • a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorstandes, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer.
    • b) die Entlastung der engen Vorstandschaft
    • c) die Wahl der zwei Kassenprüfer: Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und bei der Jahreshauptversammlung einen Bericht abzugeben.
  2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Der 1. Schriftführer hat Protokoll zu führen. Das Protokoll beinhaltet die besprochenen Tagesordnungspunkte mit einer jeweiligen Zusammenfassung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
  3. Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit durch die engere Vorstandschaft oder auf Verlangen von 1⁄3 der Mitglieder angesetzt werden.
  4. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von 3⁄4 aller stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dafür berufenen Hauptversammlung bei schriftlicher Abstimmung beschlossen werden.
  2. Das gesamte noch vorhandene Vereinsvermögen fließt dann dem Faschingskomitee Indersdorf zu.