Die Vereinssatzung wurde am 10.03.2009 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 10.04.2026 neugefasst.
Weitere Infos zum Registereintrag etc. sind im Impressum zu finden.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ,,Burschen- und Madlverein Indersdorf’’.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Markt Indersdorf.
§ 2 Zweck und Ziel
- Der Verein dient der Aufrechterhaltung der Bayerischen Kultur.
- Der Verein dient dem Zusammenschluss der Jungen und Mädchen der Gemeinde Markt Indersdorf.
- Des Weiteren verfolgt der Verein die Gestaltung des Dorflebens durch verschiedene Veranstaltungen.
§ 3 Vorstand
- Der engere Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassier.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, dem 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer, sowie dem Beirat.
- Die erweiterte Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern.
- Neuwahlen der Vorstandschaft können auf Antrag angesetzt werden.
- Die engere Vorstandschaft entscheidet über Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 500€. Bei größeren Beträgen ist der erweiterte Vorstand mit einzubeziehen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
- Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche, ledige Person werden, die nicht bereits Mitglied in einem anderen eingetragenen Burschen- oder/und Madlverein ist.
- Spendenmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein Spendenmitglied hat kein Wahlrecht.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Über die Aufnahme entscheidet die enge Vorstandschaft nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
- Der Austritt aus dem Verein ist durch Stellung eines schriftlichen Antrags jederzeit zulässig, gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
- Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei Heirat geht die aktive Mitgliedschaft in eine Spendenmitgliedschaft über. Ein angemessener Ausstand ist zu entrichten.
- Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge können jährlich an der Mitgliederversammlung angebracht und mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Wahlrecht, sofern sie nicht gleichzeitig aktive Mitglieder sind.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Mit Annahme der Wahl verpflichten sich die Gewählten, ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen für die gesamte Dauer der Wahlperiode ehrenamtlich zu verwalten.
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins Anteil zu nehmen.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie, soweit es in ihren Kräften steht, am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Interessen und Arbeit fördern, und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung, sowie des Vermögens zu verhindern.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (einen Eintrittsbeitrag und Jahresbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese ist vom Vorstand schriftlich per Brief oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorstandes, des Schriftführers, des Kassiers und der Kassenprüfer.
- die Entlastung der engen Vorstandschaft.
- die Wahl der zwei Kassenprüfer:
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und bei der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der 1. Schriftführer hat Protokoll zu führen, im Falle seiner Abwesenheit der 2. Schriftführer. Soweit dies nicht anwesend sind, wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung ein Vertreter gewählt. Das Protokoll beinhaltet die besprochenen Tagesordnungspunkte mit einer jeweiligen Zusammenfassung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
- Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit durch die engere Vorstandschaft oder auf schriftliches Verlangen von ⅓ der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe angesetzt werden.
- Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 7 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens dafür berufenen Mitgliederversammlung bei schriftlicher Abstimmung beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Über Anfallberechtigte für das gesamte, noch vorhandene Vereinsvermögen wird ebenfalls an der einberufenen Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt. Sollte kein Anfallberechtigter bestimmt werden, so erhalten alle vorhandenen Mitglieder das Vermögen zu gleichen Teilen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

